Rubrik Recht

Abstehende Ohren – ein Fall für die Krankenkasse?

Die Frage, ob die Krankenkasse die Kosten für das Anlegen abstehender Ohren übernehme, beantworten ARAG Experten jetzt in einer Veröffentlichung mit einem klaren Jein. Bei Kindern bis zur Pubertät geht das Anlegen der Ohren mit einem Muschel/Schädel-Winkel von mehr als 45 Grad zu Lasten der Krankenkasse, wenn psychosoziale Probleme drohen. Erwachsene hingegen müssen diesen Eingriff selber zahlen.  Sie weisen weiterhin darauf hin, dass der Gesetzgeber bei Operationen zur Formveränderung des äußeren Erscheinungsbildes grundsätzlich keine Kostenübernahme durch die Krankenkassen vorsieht. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Korrekturen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Körperfunktion und Eingriffe zur Beseitigung von Entstellungen. Die Korrektur einer Gesichtsnarbe beispielsweise wird also nur dann als Kassenleistung anerkannt, wenn sie entstellend wirkt. Eine Narbe über einem Gelenk muss funktionsbehindernd sein, um medizinisch auf Kosten der Kassen indiziert zu sei ! 

Lediglich bei Kindern kann eine Narbe ohne Funktionsstörung, etwa nach Verbrühungen, für die Krankenkasse erstattungspflichtig werden, wenn diese zu psychosozialen Konflikten führt. Allerdings verweisen ARAG Experten in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ: 1 RA 14/92). Darin heißt es: 'Liegt eine psychische Störung vor, so ist sie mit den Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln'. Kosten für einen operativen Eingriff in einen gesunden Körperzustand, um eine psychische Störung zu beheben, sind also nicht Bestandteil der Leistungspflicht der Krankenkasse.